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Art. 3 § 23e

Fassungen
ab 01.01.1995 — BGBl. Nr. 297/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 23e heute01.01.1995 BGBl. Nr. 297/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 23 e

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 297/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Paragraph 23 e,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Europäischen Parlaments rücken nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Gehaltsstufe der Dienstklasse römisch neun vor.
  2. Absatz 2,Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Mitglied einer Landesregierung oder als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Europäischen Parlaments zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen.
  3. Absatz 3,Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist bei der Anrechnung für die Vorrückung in höhere Bezüge unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10000513

Dokumentnummer

NOR12015410

Alte Dokumentnummer

N1199547899J